Auf diesen Umstand wies das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hin und ergänzte seine Entscheidung dabei um die zu beachtenden Anforderungen. Demnach ist es unerheblich, aus welchem Material eine Brandschutzwand errichtet ist. Auch wenn eine solche Wand aus Kostengründen zumeist als Mauerwerk errichtet wird, ist die Verwendung von Mauerwerk nicht als zwingend erforderlich zu betrachten. Entscheidend ist nur, dass das verwendete Material nicht brennbar ist und bei einem Feuer seine Standsicherheit nicht verliert. Deshalb ist es bei Öffnungen in einer solchen Wand auch zulässig Brandschutzglas zu verwenden, welches den Anforderungen der Feuerschutzklasse F 90 genügt. Dabei darf sich die Verglasung nicht öffnen lassen, um ein Ausbreiten von Rauch und Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NRW 2 A 1221 11 vom 04.04.2012