Dabei ist die Feststellung eines Fahrzeugführers, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, nicht möglich, wenn die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den gegen eine Verkehrsvorschrift handelnden Fahrzeugführer zu ermitteln.
Es ist Sache des Fahrzeughalters gegenüber der Behörde Angaben zu machen, wer in dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs war und die Person auf einem vorgelegten Radarfoto zu identifizieren oder zumindest den möglichen Personenkreis einzugrenzen.
Wird der Fahrzeughalter verzögert angehört, so steht dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn der Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Fahrers seiner Mitwirkungspflicht ohnehin nicht im ausreichenden Maße nachkommt und sich eine Verzögerung der Anhörung des Fahrzeughalters auf die Ermittlung des Fahrers nicht auswirkt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 8 B 520 11 vom 09.06.2011