Die Berufsgenossenschaft hatte eine entsprechende Anerkennung abgelehnt und begründete ihre Auffassung mit dem Umstand, dass eine solche Berufskrankheit im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt sei. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung nicht an.
Der betroffene Dachdecker war seit vierzig Jahren zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Wie das Gericht ausführte, bestünde im Angesicht wissenschaftlicher Erkenntnisse, nach welchen als "Outdoor-Worker" bezeichnete Arbeiter aufgrund der UV-Strahlung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien, keine Zweifel an einem Zusammenhang von Tätigkeit und Erkrankung. Deshalb sei bei der Hautveränderung vorliegend von einer Ausnahmesituation auszugehen, deren Anerkennung als eine Berufskrankheit in Form einer sogenannten "Wie-Berufskrankheit" möglich sei, obwohl eine explizite Nennung im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehlen würde.