Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gehören Rundfunkgebühren, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase entstehen, nicht zu den Masseverbindlichkeiten. Als Folge daraus gehen sie nicht zusammen mit den anderen Schulden unter und müssen von dem Betroffenen bezahlt werden.