Ein geschäftliches Handeln ist dabei nicht schon dann anzunehmen, wenn die Seite der Sammlung von Spenden dient. Anders sieht es jedoch aus, wenn auf der Seite ein durch den Verein herausgegebenes Buch beworben wird, wie es in dem zu beurteilenden Sachverhalt der Fall war.
Als nicht ausreichend bewertete das Gericht den Umstand, dass Informationen über den Verein in der online zugänglichen Satzung enthalten waren. Als unschädlich bewertete es das Gericht hingegen, dass die Bezeichnung als "eingetragener Verein" nicht ausgeschrieben, sondern mit der geläufigen Abkürzung "e.V." wiedergegeben war.