Wie das Landgericht Frankfurt ausführte, kann sich der Beklagte nicht darauf verlassen an seinem Wohnort gerichtlich belangt zu werden. Denn im Fall des Filesharing orientiert sich die örtliche Zuständigkeit nach den Vorgaben zum fliegenden Gerichtsstand. Dabei ist auf den bestimmungsgemäßen möglichen Erfolgsort abzustellen, an dem sich der behauptete Rechtsverstoss auswirken könnte. Im Klartext: Wer Daten in eine Tauschbörse einstellt ist sich dabei bewusst, dass diese bundesweit abgerufen werden können. Das der Betroffene auf den genauen Ort des Abrufs dabei keinen Einfluss hat ist dabei unbeachtlich. Das der klagende Rechteinhaber dadurch frei zwischen den Gerichtsständen wählen kann, ist dementsprechend nicht zu beanstanden, sondern den Verbreitungsmöglichkeiten solcher Netzwerke geschuldet.
Weiter führte das Gericht aus, dass der Nutzer solcher Netzwerke damit leben muss, auch weit entfernt von seinem Wohnort verklagt zu werden.
Landgericht Frankfurt a. M., Urteil LG F 2 06 S 3 12 vom 18.07.2012