Diese Erfahrung musste eine 30 Jahre alte Juristin machen, die bei einer Versicherung als Anspruchsprüferin für Groß- und Spezialschäden angestellt ist. Zusätzlich als Rechtsanwältin tätig und in diesem Rahmen Mitglied der Rechtsanwaltskammer und im anwaltlichen Versorgungswerk, begehrte sie eine entsprechende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Diesem Anliegen folgte das Sozialgericht in Düsseldorf nicht und führte zur Begründung aus, dass die Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin besteht. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Versicherung, da es sich hierbei nicht um einen anwaltlichen Arbeitgeber handelt, weshalb auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht möglich ist.