Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof im Fall einer islamischen Religionsgemeinschaft, welche nicht über den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfügte. Wie das Gericht ausführte, liegt kein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da grundsätzlich alle Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erreichen können. Auch lässt sich weder aus der religiösen Neutralität des Staates noch aus der Religionsfreiheit ein entsprechender Anspruch ableiten. Darüber hinaus käme noch die Grundsteuerbefreiung aufgrund der Verfolgung gemeinnützige Zwecke in Betracht. Da der betroffene islamische Kulturverein den Status der Gemeinnützigkeit aber verloren hat, scheidet eine Befreiung auf diesem Wege aber gleichfalls aus.