In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verunfallte ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Wohnung seiner Verlobten zu seiner Arbeitsstätte. Diese Wohnung war etwa 55 km von seinem Arbeitsplatz entfernt, wohingegen die Entfernung von seiner eigenen Wohnung nur 6,6 km betrug. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte den Versicherungsschutz, wogegen der Betroffene zunächst erfolgreich den Weg zum Gericht beschritt. Die erste Instanz führte aus, dass bei häufigen Übernachtungen bei der Partnerin von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen sei, bei welcher auch dieser längere Weg versichert sei.
Dem widersprechend führte das Landessozialgericht aus, dass sich der Arbeitnehmer nur zu Besuch bei seiner Freundin befunden hätte und deren Wohnung auch nicht wie eine eigene Wohnung genutzt hätte. Aufgrund der großen Differenz zwischen den Anfahrtsstrecken von den beiden Wohnungen zum Arbeitsplatz war die Weigerung der Versicherung somit auch gerechtfertigt, da es sich nicht um einen versicherten Arbeitsweg handelte.