Liegt die Einwilligung nicht vor und wird auch nicht nachträglich erteilt, muss die Anlage wieder entfernt werden. Unabhängig von der optischen Beeinträchtigung der Aussenfassade ist der von einem solchen Gerät ausgehende Lärmpegel den anderen Wohnungseigentümern nicht zumutbar, zumal der Einsatz eines solchen Gerätes in den hiesigen Klimalagen zwar nützlich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich ist. Demgegenüber ist der Nachtruhe der übrigen Beteiligten zwingend der Vorzug zu geben, da diese zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und zur Förderung des Wohlbefindens unerlässlich ist. Aus diesem Grund kann die Eigentümergemeinschaft die Entfernung der Anlage auf Kosten des verantwortlichen Wohnungseigentümers verlangen.