Insbesondere bei Großbaustellen kommt es häufiger zu der Situation, dass mehrere Handwerksbetriebe als sogenannte Subunternehmer mit der Verrichtung bestimmter Bautätigkeiten hintereinander geschaltet werden. Probleme ergeben sich in solchen "Leistungsketten" oftmals, wenn Baumängel auftreten und nicht genau geklärt ist, welchen Handwerker die Verantwortlichkeit für diesen trifft.
So gestaltete sich die Situation auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. In diesem beseitigte ein in eine Kette von Auftraggebern eingebundener Subunternehmer gemäß dem Verlangen seines unmittelbaren Auftraggebers einen Korrosionsschaden. Ungeklärt war jedoch, wie dieser entstanden war und wer ihn verschuldet hatte. Erst später wurde klar, dass weder der Subunternehmer noch sein unmittelbarer Auftraggeber verantwortlich waren. Von diesem begehrte er in der Folge trotzdem eine Vergütung für die Beseitigung des Mangels, blieb jedoch auch vor Gericht erfolglos.
Demnach hätte die Frage einer Vergütung für den Fall der Nichtverantwortlichkeit für den Mangel vor der Beseitigung geklärt werden müssen. Ohne diese Klärung der Vergütungsfrage kann der Subunternehmer von dem ebenfalls nicht verantwortlichen Auftraggeber jedoch keinen Lohn erwarten, da dieser auch nicht als "bereichert" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.