In dem zugrunde liegenden Sachverhalt versicherte der Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenversicherung der klagenden Versicherungsnehmerin vor ihrem Versicherungswechsel, dass sämtliche Kosten der medizinischen Versorgung getragen würden. Unter anderem aufgrund einer Krebsbehandlung nahm sie in der Folge eine umfassende medizinische Betreuung in Anspruch, ging zum Teil in Vorkasse und reichte diese Belege bei dem Mitarbeiter ein. Dieser beglich die Rechnungen zunächst jedoch aus seinem Privatvermögen, da zahlreiche Kosten nicht von dem Leistungsumfang der Kasse erfasst waren. Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände wandte sich die Versicherungsnehmerin an die beklagte Kasse, nachdem der Mitarbeiter keine Zahlungen mehr getätigt hatte. Diese erfuhr so erstmals von dem Geschäftsgebaren ihres Mitarbeiters, verweigerte jedoch die Zahlung.
Bei der Krankenkasse handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichts um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Angestellten sind haftungsrechtlich demzufolge als Beamte anzusehen, da ihnen und der Kasse eine besondere Pflicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten und Handeln obliegt. Davon erfasst ist auch eine umfassende und richtige Information der Versicherungsnehmer über ihre Rechte und Pflichten. Dabei sind Auskünfte und Belehrungen grundsätzlich klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen. Mit seinem Verhalten hat der Mitarbeiter gegen diese Pflicht verstoßen, weshalb die Krankenkasse auch die entstandenen Kosten ihrer Versicherungsnehmerin ersetzen muss.
Normen: § 839 BGB i.V.m. 34 GG