In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte eine pflegebedürftige Versicherte die Kostenübernahme für den Umbau eines Fensters in eine behindertengerechte Terrassentür von ihrer Pflegeversicherung. Diese folgte dem Begehren nicht und führte zur Begründung aus, dass die Tür zur selbstständigen Lebensführung nicht notwendig sei und auch nicht zum Wohnumfeld im Sinne des Sozialgesetzes gehören würde.
Dem widersprach das Gericht und teilte mit, dass Maßnahme zur Verbesserung des jeweiligen Wohnumfeldes dann zu fördern sind, wenn sie die möglichst selbstständige Lebensführung der Betroffenen möglichst wiederherstellen. Bei Terrassen und Balkonen handelt es sich darüber hinaus um das Wohnumfeld, da der Begriff nicht auf die eigentlichen Wohnräume beschränkt ist. Da der Umbau auch der Förderung der Selbstständigkeit dient, zumal sie durch einen entsprechenden Umbau ohne Hilfe mit dem Rollstuhl auf ihre Terrasse gelangen kann, ist die Pflegeversicherung hier in der Pflicht zur Kostenübernahme.