In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bewohnte die 59-jährige Klägerin eine Wohnung im vierten Stock eines Mietshauses. Ein Aufzug war in dem Objekt nicht vorhanden. Aufgrund gesundheitlicher Defizite hatte sie beim Treppe steigen erhebliche Schmerzen und begehrte deshalb den Umzug in eine teurere, aber günstiger gelegene Wohnung und eine entsprechende Kostenübernahme durch das Amt. Zu Unrecht, wie das Jobcenter befand.
Drei durch das Gericht beauftragte Ärzte kamen hingegen zu der Erkenntnis, dass die Frau über einen Knorpelschaden im Kniegelenk verfügt und darüber hinaus die Lendenwirbelsäule beschädigt ist. Ein beschwerdefreier Transport der Einkäufe in den vierten Stock sei dementsprechend nicht möglich.
Diesen Ausführungen folgend befand das Gericht, dass gerade bei gesundheitlichen Problemen die Anforderungen an die Notwendigkeit eines Umzugs nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Denn auch eine nicht auf Sozialleistungen angewiesene Person zieht in einer solchen Situation um, weshalb dem Antrag der Frau auf Übernahme der höheren Mietkosten stattzugeben war.