Vorab: Was ein Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit erhält, wird regelmäßig durch das zuständige Insolvenzgericht festgelegt. Mit der Vergütungshöhe nicht einverstanden, stehen dem Verwalter selbst, dem Schuldner und seinen Gläubigern das Recht zur Beschwerde zu. Dieses Recht existiert, da die Vergütung des Verwalters stets an erster Stelle aus dem Restvermögen des Schuldners, der Insolvenzmasse, befriedigt wird und im Fall einer zu hohen Vergütung die übrigen Gläubiger so das Nachsehen haben könnten, falls die verbleibende Masse nicht zur Verwirklichung aller Ansprüche ausreicht.
In Anlehnung an diese Gesetzgebung hat der BGH entschieden, dass dieses Beschwerderecht auch einem Dritten zuzubilligen ist, der sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit zur Übernahme der Vergütung verpflichtet hat. Denn im Fall einer zu hohen Vergütung des Insolvenzverwalters und einer daraus resultierenden zu geringen Insolvenzmasse, wäre der Dritte aufgrund seiner Verpflichtung in der unmittelbaren Haftung. Aus diesem Grund ist ihm das Beschwerderecht in Analogie zu den gesetzlichen Bestimmungen zuzubilligen ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt übernahm die Erwerberin der insolventen Gesellschaft eben diese Verpflichtung für den Fall, dass der durch sie gezahlte Kaufpreis nicht für die Befriedigung der Gläubiger ausreichen würde. Selbiges konnte auch der zuständige Verwalter nicht mit Sicherheit sagen, weshalb das Gericht der Erwerberin das Recht zur Beschwerde zubilligte.