Darüber hinaus ist eine Aufklärung geboten, wenn durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens der Vertragszweck gefährdet ist und dieser Umstand nach objektiven Gesichtspunkten für den Entschluss des Vertragspartners zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung ist. In Fall des Unterlassens ist der Vertragspartner zur Anfechtung berechtigt.
In dem entschiedenen Sachverhalt sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht verwirklicht. Der Beklagte hatte bei der betroffenen Firma einen Kaminofen erworben. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das vorläufige Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden. Der Vertrag enthielt einen Hinweis, dass der Kaufpreis an das Konto des Insolvenzverwalters zu entrichten sei. Die Abnahme und Zahlung verweigerte der Kunde jedoch, da er sich durch die nicht erfolgte Aufklärung über das Verfahren getäuscht sah. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Demnach gab es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Hinweis darauf, dass die Firma den bestellten Ofen nicht liefern könnte. Auch für eventuelle Gewährleistungsansprüche war nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters Vorsorge getroffen worden. Eine Aufklärungspflicht über das vorläufige Insolvenzverfahren bestand somit nicht.