Wie das OLG in Celle ausführte, reicht es für diese gewisse Gestaltungshöhe nicht aus, wenn der Ersteller bei der ordnungsgemäßen Gestaltung nur das leistet, was handwerklich notwendig ist. Solches ist etwa der Fall, wenn weder die Farbauswahl und Gestaltung, die Anordnung von Bildern und Grafiken, oder die Zusammenstellung der Texte der Seite kein gewisses Maß an Originalität verleihen. Selbiges gilt sogar, wenn man fremde Seiten mittels des sogenannten "Framings" in die eigene Seite einbettet, sofern die Quelle ordnungsgemäß benannt wird und die eingebettete Seite nicht dem für das Urheberrecht notwendigen künstlerischen Anspruch genügt.