Vorab: Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht gibt Gebäudeeigentümern unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, das Grundstück des Nachbarn zur Durchführung dieser Arbeiten zu betreten.
Der Bundesgerichtshof teilte mit, dass dieses Recht aber nur bei Instandsetzungs- und Baumaßnahmen besteht, sofern diese nicht ohne ein Betreten des Nachbargrundstücks verrichtet werden können. Erfasst werden von diesem Recht Modernisierungsmaßnahmen, Reparaturen und Maßnahmen zur Schadensvermeidung. Nicht erfasst werden hingegen bloße Verschönerungsarbeiten.
Ferner ist dem Nachbarn die beabsichtigte Durchführung der Maßnahme umfassend anzuzeigen. Die Unterrichtung muss dabei einen Monat vor Baubeginn mit Benennung von Tag und Uhrzeit erfolgen, den Umfang der Arbeiten enthalten, die voraussichtliche Dauer und die Art und den Umfang der Grundstücksnutzung.