In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte der Insolvenzverwalter den Zugriff auf die Hälfte des Urlaubsgeldes des Schuldners in Höhe von fast 4000 Euro, um dieses in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen.
Der BGH folgte diesem Anliegen nicht und führte aus, dass ein Anspruch auf Pfändung des Urlaubsgeldes nicht möglich ist, sofern es sich im Rahmen des "üblichen" bewegt. Entscheidend ist dabei nicht das in Deutschland durchschnittlich gezahlte Urlaubsgeld, sondern die branchenübliche Summe. Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ergibt sich aus sozialen Aspekten, da es zweckgebunden gewährt wird und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen soll. Da sich das gewährte Urlaubsgeld vorliegend als von der Höhe branchenübliche Zahlung gestaltete, muss es dem Schuldner somit belassen werden.