Eine solche Ausnahme sah aber eine Einrichtung der Behindertenhilfe als gegeben an. Argumentativ wurde diese Auffassung unter anderem dadurch gestützt, dass behinderten Frauen oftmals neben den finanziellen Mittel auch die Einsichtsfähigkeit in eine gesunde Lebensführung während der Schwangerschaft fehlen würde. Das Wohl des Kindes sei darüber hinaus durch die starken Medikamente gefährdet, welche Behinderte oft einnehmen müssten.
Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass die Kostentragung für die Pille den Sinn hätte, Auszubildende vor der Vollendung des 20. Lebensjahres bei der Vermeidung einer Schwangerschaft zu unterstützen, da eine solche nicht selten zu Konflikten im Zusammenhang mit der Ausbildung führen würde. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift würde sich jedoch nicht analog auf Behinderte übertragen lassen. Den hierfür würde es einer gesetzlichen Regelungslücke bedürfen, welche vorliegend aber nicht gegeben sei, zumal die Beschränkung auf Auszubildende nicht planwidrig erfolgte und damit gesetzlicht gewollt war. Die Weigerung der Kasse war somit rechtmäßig.