Diese kann der Insolvenzverwalter aber nur anfechten, wenn die Einsetzung des begünstigten Ehepartners maximal vier Jahre zurückliegt. Wurde der Versicherungsvertrag schon vor der Heirat abgeschlossen und benennt als begünstigte Person den Ehepartner im Todeszeitpunkt, so ist für die Berechnung der vierjährigen Frist der Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Denn die im Versicherungsvertrag unwiderruflich benannte begünstigte Person erwirbt den Anspruch sofort, wie der Bundesgerichtshof mitteilte.
Anders verhält es sich hingegen bei der widerruflichen Einsetzung eines Dritten. Aufgrund der Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers besteht bei dieser Vertragsgestaltung kein sofortiger Anspruch, sondern lediglich eine Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Deshalb entsteht der Anspruch in diesem Fall erst mit dem Ableben des Versicherungsnehmers.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war über das Vermögen des verstorbenen Schuldners die Insolvenz eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter begehrte deshalb von der begünstigten Witwe die erhaltene Lebensversicherung ihres Gatten. Da sie jedoch unwiderruflich als Begünstigte im Vertrag benannt wurde und die Ehe schon mehr als vier Jahre bestand, scheiterte der Verwalter vor Gericht.