Differenzierter zu betrachten ist dagegen der Abbruch einer oberirdischen Stützmauer. In einem solchen Fall hat der Nachbar regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch. Er ist jedoch rechtzeitig vor dem Beginn der Abbrucharbeiten über den Abriss zu informieren, um vorab eigene Maßnahmen zu Verhinderung eines Absinkens seines Grundstücks zu ergreifen. Selbiges gilt, wenn das unterschiedliche Höhenniveau darauf zurück zuführen ist, dass der betroffene Nachbar sein Grundstück selbst aufgeschüttet hat oder sich die Ursache für den Höhenunterschied nicht mehr klären lässt.
Hat der Eigentümer die Mauer hingegen seinerzeit extra errichtet, um ein Absinken des Nachbargrundstücks infolge eigener Vertiefungsmaßnahmen zu verhindern, so ist er auch weiterhin zu einem Abstützen des Nachbargrundstücks angehalten.