Diese Erfahrung musste ein Betreiber in Siegen machen nachdem sich Anwohner über den von der Anlage ausgehenden Lärm beschwert hatten. Darauf hin verlangte die zuständige Behörde eine Lärmmessung durch den Betreiber auf dessen Kosten. Dieser führte vor Gericht aus, dass eine Überschreitung der ohnehin zu niedrig angesetzten Grenzwerte ausgeschlossen sei, weshalb man ihm auch die Kostenübernahme für die Messung in Höhe von rund 16.000 Euro nicht zumuten könnte.
Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass nach dem Gesetz eine Lärmmessung auch ohne konkrete Anhaltspunkte angeordnet werden kann. Dem steht auch nicht die seinerzeit rechtmäßig erteilte Baugenehmigung entgegen. Selbst die von der Verwaltung bereits durchgeführten Lärmmessungen lassen die Notwendigkeit der Maßnahme nicht entfallen. Denn aufgrund dieser Messungen kann eine Lärmpegelüberschreitung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Klage des Betreibers im Ergebnis abzuweisen war.