Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in einem Verfahren zwischen Mieter und Vermieter. Letzterer hatte bei Dachgeschosswohnungen den Estrich teilweise erneuert bzw. abgeschliffen. Der Mieter einer darunter liegenden Wohnung vertrat die Ansicht, dass der Schallschutz nach den derzeit geltenden Normen durchgeführt hätte werden müssen. Aus diesem Grund wollte er seine Miete um 20% kürzen. Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht.
Die Erneuerung bzw. das Abschleifen des Estrichs stellen von ihrem Umfang her keine Maßnahme dar, welche einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Mieter nicht erwarten, dass die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen gesetzlichen Anforderungen genügen, welche im Zeitpunkt der Erneuerung höher sind als im Zeitpunkt der Erbauung. Dementsprechend ist auch kein Raum für eine Mietminderung.