In dem gewählten Angebot warb der Reiseveranstalter aktiv für ein "Rail&Fly -Ticket", welches den Reisenden mit der Bahn zum Flughafen bringt. In den Unterlagen wies er darauf hin, dass Reisende einen Zug wählen sollten mit welchem sie den Flughafen zwei Stunden vor dem Abflug erreichen könnten. Dementsprechend wählten die Reisenden auch eine Verbindung, erreichten den Flughafen infolge einer Verspätung erst nach dem Abheben des Flugzeuges. In Absprache mit dem Reiseveranstalter nahmen sie eine Zug nach München und flogen am nächsten Tag von dort aus an ihr Ziel. Die durch diesen Transfer, die Übernachtung, Verpflegung und eine Taxifahrt entstandenen Kosten wollten sie von dem Reiseveranstalter ersetzt haben.
Das Gericht folgte diesem Begehren und führte begründet aus, dass der Veranstalter mit seinem Verhalten den Eindruck erweckte den Bahntransfer als eigene Leistung anzubieten. So warb er unter anderem mit einer "bequemen Anreise mit Meiers Weltreisen". Da der Bahntransfer in den Gesamtkosten bereits enthalten war konnten die Reisenden auch auf eine Eigenleistung schliessen. Zusätzlich hielten sie sich an die Anweisungen des Reiseveranstalters und wählten eine Zugverbindung, welche sie in der Regel auch rechtzeitig an den Flughafen gebracht hätte. Dementsprechend waren zumindest die Kosten der Anreise zum Münchener Flughafen zu erstatten.