Vorliegend buchte ein Kunde für seine Familie und sich eine Pauschalreise nach Dubai. Vor dem Reiseantritt erfuhr er, dass in den Arabischen Emiraten zahlreiche Einfuhrverbote für Medikamente bestehen. Daraufhin kündigte er den Reisevertrag und erklärte hilfsweise die Anfechtung des Vertrages. Begründend führte er aus, dass seine Frau auf die Einnahme zahlreicher Medikamente angewiesen sei. Deren Einfuhr sei in Dubai nicht sichergestellt.
Diesen Ausführungen folgend stellte das Gericht fest, dass der Reiseveranstalter seine Kunden auf strenge Einfuhrverbote für Medikamente hinweisen muss. Das gilt zumindest, wenn er sich diese Informationen leicht über die Homepage des Auswärtigen Amtes besorgen kann, was vorliegend der Fall war.
Einschränkend führte das Gericht jedoch aus, dass in dem vorliegenden Sachverhalt den Kunden ein Drittel Mitverschulden treffen würde, da er um die Erkrankung seiner Frau wusste und sich deshalb selbst um mögliche Einfuhrbeschränkungen hätte kümmern müssen.