Selbiges sah die Lufthansa anders und entzog dem Kläger seine Mitgliedschaft in ihrem Vielfliegerprogramm. Da die Bonusmeilen der Kundenbindung dienen würden, würde dieser Effekt durch den Weiterverkauf verfehlt. Deshalb sei die Untersagung des Weiterverkaufs rechtmäßig.
Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass durch ein solches Verbot eher der gegenteilige Effekt erwirkt wird. Folglich sei die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Anmerkung: Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich die Entscheidung auf den konkreten Sachverhalt bezieht und ließ aufgrund der Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zu.