In dem zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte der Produzent diverser Pornofilme die Herausgabe diverser Daten um gegen Filesharer vorzugehen.
Dem widersprechend und damit der Auffassung der Betroffenen folgend, verweigerte das Landgericht München jedoch den Schutz des Urheberrechts.
Voraussetzung für einen Schutz durch das Urheberrecht ist nach dem Gesetz eine dem Werk inne wohnende persönliche geistige Schöpfung des Erstellers. Eine solche ist bei den betroffenen Pornofilmen nicht zu erkennen, weshalb ein Anspruch der Produzenten abzulehnen war.
Anmerkung: Anders als das LG München befürworten diverse andere Gerichte einen Schutz von Pornofilmen durch das Urheberrecht.