Selbiges wollte aber die Rentenversicherung, welche wenige Tage nach dem Tod eines Rentners noch eine Rente überwiesen hatte. Durch Lastschriften von Versicherungen und Mitgliedsbeiträge war die Rente schnell vom Konto verschwunden. Für dieses besaß der Sohn des Verstorbenen zwar seit vielen Jahren eine Vollmacht, hatte von dieser aber nie Gebrauch gemacht und weigerte sich deshalb auch für die Rückforderung einzustehen. Das Gericht teilte die Auffassung des Sohnes.
Da die Buchungen auf dem Konto innerhalb weniger Tage nach dem Tod des Rentners stattfanden, hätte der bevollmächtigte Sohn für eine Haftung von den Zahlungsbewegungen wissen müssen. Nur dann hätte ihn eine Handlungspflicht getroffen. Allein aufgrund einer nie genutzten Vollmacht ergibt sich wenige Tage nach dem Tod noch keine Pflicht die Kontoführung zu übernehmen, weshalb die Rentenversicherung die Zahlungen allenfalls von den Zahlungsempfängern verlangen kann.