Gegen diese Darstellung seiner Person stemmte sich der Profi-Golfer Martin Kaymer, wohingegen der Anbieter sein Wirken von der Kunstfreiheit gedeckt sah und sich zusätzlich auf ein Informationsinteresse der Allgemeinheit berief.
Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass auch Prominenten ein Recht am eigenen Bild zusteht. Den Bildern wohnt kein künstlerisches Können inne, sondern vielmehr etwas handwerkliches Geschick. Der Zweck der Bilder ist primär in dekorativen Zwecken und kommerziellen Absichten des Anbieters zu sehen. Auch der Informationsgehalt für die Allgemeinheit ist eher als gering einzustufen.
Vor diesem Hintergrund ist dem Sportler der gewünschte Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung zuzubilligen.
Normen: Art. 5 III GG