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Zur Werbung mit Insolvenzverkäufen

Wenn mit einem Insolvenzverkauf geworben wird muss es sich bei der angebotenen Ware auch tatsächlich um Insolvenzware handeln.


Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens warb ein Teppichhändler großzügig für den Abverkauf der "Insolvenzware" und versprach in diesem Zusammenhang satte Preisnachlässe. Der Hauptteil der Ware gehörte jedoch nicht zur Insolvenzmasse.

Das Gericht untersagte dem Händler diese Art der irreführenden Werbung und beanstandete darüber hinaus, dass die in der Werbung angegebenen ursprünglichen Preise der Waren tatsächlich nie gefordert wurden.
 
Landgericht Wiesbaden, Urteil LG WI 13 O 64 12 vom 26.04.2013
Normen: § 5 I, IV UWG
[bns]
 
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