In dem streitgegenständlichen Verfahren begehrte ein Leiharbeitnehmer fast 10.000 Euro an Nachzahlungen von einem früheren Entleiherbetrieb. Dieser war zwischenzeitlich in die Insolvenz geraten. In diesem Verfahren hatte der Kläger seine Forderung nicht angemeldet. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und vom Gericht bestätigt. Dieser enthielt unter anderem eine Klausel, nach welcher eine Nachforderung nicht angemeldeter Forderungen ausgeschlossen sei.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine im Zeitpunkt der Insolvenzplanbestätigung unbekannte Forderung grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss ihrer Durchsetzung führt. Erforderlich ist jedoch, dass der Bestand der Forderung zunächst gerichtlich festgestellt und im Anschluss auf dem Klageweg geltend gemacht wird.
Normen: § 254 ff. InsO, Art.14 GG