Vorab: Wer einen Zweitwohnsitz hat muss damit rechnen von der zuständigen Kommune für dieses Domizil zur Kasse gebeten zu werden. Dabei liegt es in der Hand der einzelnen Kommunen sich für oder gegen eine solche Zweitwohnsitzsteuer zu entscheiden.
Das den Kommunen auch bei der Höhe dieser Steuer ein breiter Spielraum gegeben ist musste nun eine russische Staatsangehörige mit Zweitwohnsitz in Baden-Baden feststellen. Für ihre Wohnung forderte die Kommune eine jährliche Abgabe von fast 3400 Euro. Diese Summe entspricht rund 30 % der geschätzten Jahresmiete, welche die Klägerin theoretisch für die selbst genutzte Eigentumswohnung erzielen könnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb jedoch erfolglos.
Das Gericht teilte mit, dass die zum Teil in der Rechtsprechung als kritisch anzusehende Schwelle von 20 % der theoretisch zu erzielenden Miete zwar überschritten ist. Für die rechtliche Beurteilung kommt es jedoch auf den Sinn und Zweck der Zweitwohnsitzsteuer an und die Frage, ob die Steuerbelastung praktisch dazu führt, dass die Unterhaltung eines Zweitwohnsitzes in der jeweiligen Gemeinde nahezu unmöglich wird. Zweck der Steuer ist der Erhalt oder die Neuschaffung bezahlbaren Wohnraums für Einheimische.
Aus den Statistiken der Stadt Baden-Baden ergibt sich darüber hinaus auch kein Rückgang der Zweitwohnsitze in Baden-Baden seit der Einführung der Steuer. Vielmehr ist insgesamt eine Zunahme zu verzeichnen, weshalb auch nicht von einer Unmöglichkeit der Einrichtung eines Zweitwohnsitzes auszugehen ist und die Forderung der Stadt somit berechtigt war.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 2 S 2116 12 vom 24.06.2013