Selbiges versuchte aber der Gläubiger eines Hartz IV-Empfängers, nachdem dieser von seinem Vermieter ein Betriebskostenguthaben erhalten hatte.
Wie schon zuvor das Landgericht Dresden verneinte auch der Bundesgerichtshof eine Pfändungsmöglichkeit für ein solches Guthaben.
Denn nach den gesetzlichen Regelungen wird ein Guthaben mit zukünftigen Sozialleistungen verrechnet. Würde man nun eine Pfändung zulassen, würde der Leistungsbezieher Gefahr laufen unter das gesetzliche Existenzminimum abzusinken.