Selbiges lehnte die beklagte Versicherung in dem Ausgangsfall aber ab. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, bei dem geplatzten Reifen als Schadensursache würde es sich um einen auf dem Betrieb des Fahrzeugs beruhenden Schaden handeln, welcher nicht durch die Versicherungsleistungen erfasst ist.
Das Gericht wertete die eingefahrene Schraube hingegen als Unfall, da es sich bei dem Reifenplatzer infolge der Schraube um ein plötzliches, mechanisches und von aussen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis handelt. Ein solcher Unfall ist aber vom Versicherungsschutz erfasst, weshalb auch die Reparaturkosten am PKW zu erstatten sind.
Normen: Ziff. A.2.3.2. AKB