Vorab: Für eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse an einem Zahnersatz bedarf es zunächst eines durch einen Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplans. Diesen muss die Krankenkasse vor der Behandlung genehmigen.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die Einreichung eines solchen Plans und die entsprechende Genehmigung auch dann erforderlich, wenn die zahnärztliche Behandlung im europäischen Ausland erfolgt oder erfolgen soll. Das Gericht führte aus, dass das Erfordernis einer entsprechenden Genehmigung nicht nur innerhalb der Bundesrepublik gilt, sondern auch bei einer Behandlung in anderen Mitgliedsstaaten; im Übrigen liegt in dieser Vorgehensweise auch kein Verstoss gegen europäisches Recht.