Das Gericht teilte mit, dass es sich bei einer allergischen Reaktion infolge der Aufnahme einer Süssigkeit um einen Unfall handelt, für welchen die Versicherung einzustehen hat. Als einen Unfall bezeichnet man "eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis".
Einschränkend wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzen darf, wenn die verstorbene Person unter einem Gebrechen litt. Als solches bezeichnet man einen andauernden abnormen Gesundheitszustand, welcher ausserhalb der medizinischen Norm liegt und eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt.
Ein solches Gebrechen war vorliegend gegeben, da das verstorbene Kind unter einer Veränderung des Immunsystems litt und schon die Aufnahme geringster Mengen von Nüssen zu einem schweren anaphylaktischen Schock führen konnte.