Zwar war der Flug des Klägers pünktlich gestartet, jedoch wurde am Zielflughafen die erforderliche Landeerlaubnis zunächst nicht erteilt. In der Folge verpasste der Passagier seinen Anschlussflug und begehrte hierfür vor Gericht eine Ausgleichszahlung.
Selbiges verweigerte einen Ausgleich hingegen und wies begründend darauf hin, dass die verspätet erteilte Landeerlaubnis als Ursache für den verpassten Anschlussflug nicht als Ausgleichsgrund zu werten ist. Vielmehr ist sie als "außergewöhnlicher Umstand" zu bewerten, aufgrund dessen eine Fluggesellschaft keinen Ausgleich zu leisten hat.
Normen: Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004