Demnach muss für die Annahme des Tatbestandes der Unfallflucht die Verwirklichung von Gefahren vorliegen, die für den Straßenverkehr typisch sind. Diesen verkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang hat das Gericht bei dem Wegrollen eines Einkaufswagens und der darauffolgenden Kollision mit einem geparkten Fahrzeug auf einem Parkplatz bejaht.
Der Tatbestand des unerlaubten entfernens vom Unfallort schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Vermögensinteressen des Geschädigten und dient der Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstehenden zivilrechtlichen Ansprüche.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 111-1 RVS 62 11 vom 11.11.2011