In dem entschiedenen Fall verlangte der Kläger einen Nutzungsausfallschaden für seinen Oldtimer-Sportwagen Morgan Modell Plus 8. Mit diesem war er in einen Verkehrsunfall involviert. Die Reparatur dauerte sieben Wochen. Der Kläger gab an, in dieser Zeit sein Fahrzug nicht genutzt haben zu können und auch an Clubveranstaltungen seines Automobilclubs nicht teilgenommen haben zu können. Zwar verfügte er auch noch über weitere Pkw, gab aber an, vorwiegend seinen Oldtimer zu nutzen und mit diesem auch notwendige Alltagsfahrten durchzuführen. Er verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 19.750 Euro.
Das Gericht lehnte eine Nutzungsausfallentschädigung ab. Dabei begründete es seine Entscheidung damit, dass das Fahrzeug des Klägers allein als Hobbyfahrzeug anzusehen ist. Insbesondere standen dem Kläger zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung, die er während dieser Zeit nutzen konnte und damit seinen Verkehrs- und Beförderungsbedarf befriedigen konnte. Der Kläger war somit in seiner Mobilität nicht eingeschränkt. Ihm ist in dem Ausfallzeitraum lediglich Fahrvergnügen mit einem technisch aufwändigen und optisch auffälligen Oldtimer entgangen. Dies stellt keinen Beeinträchtigung materieller Güter dar und ist demnach nicht entschädigungsfähig. Die Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angelegt ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können.