Die Pflicht eines Fahrgastes bei der Einnahme eines Stehplatzes, sich ausreichend Halt zu verschaffen, ist eine gesetzliche Pflicht, die aus der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen folgt.
Die Verpflichtung des einzelnen Fahrgastet, sich ausreichend Halt zu verschaffen, stellt auch eine Schutzpflicht zugunsten Dritter dar.
Normen: BGB §§ 280 I, 426 I 1, 670, 683, 823 I; HaftpflG § 1; SGB VIII § 2 I Ziff. 13 a, SGB X § 116 I