Demnach beginnt das Benutzen eines Mobiltelefons da, wo eine Handhabung erforderlich ist, die einen Bezug zu den funktionen des Gerätes aufweist. Dabei kommt es nach der Sicht des OLG Köln nicht darauf an, ob der Fahrer eine bestehende Gesprächsverbindung beendet, oder aus welchen Gründen ein Gespräch sonst scheitert. Eine Benutzung liegt auch vor, wenn der Fahrer das Gerät aufnimmt und nach dem Ablesen der Telefonnummer den Anrufer "Wegdrückt". Dabei hilft dem Fahrer nach Ansicht des OLG Köln auch die Begründung nicht, er habe das Telefon lediglich ausschalten wollen, um nicht weiter vom Straßenverkehr abgelenkt zu werden.