Der Schluss auf die Nichteignung bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an einer Eignungsuntersuchung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung einer solchen Untersuchung durch die Behörde rechtmäßig ist.
Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ist erforderlich, dass die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitteilt und dem Betroffenen die geeigneten Stellen für die Untersuchung bekannt gibt. Zudem ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er die Unterlagen einsehen kann die an die Untersuchungsstelle zu übersenden sind.