In einem solchen Fall überragt das Recht des Patienten auf Leben das Interesse der Krankenkasse an einer Nichtfinanzierung möglicherweise unwirksamer Behandlungsmethoden. Denn hierbei handelt sich um rein finanzielle Risiken der Kasse, welchen ein mögliches Überleben des Patienten gegenüber steht.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren alle herkömmlichen Behandlungsmethoden an einem 46 Jahre alten Krebspatienten erfolglos geblieben. Sein Leben war aufgrund des bösartigen Hirntumors akut bedroht. Die Ärzte sahen nur noch die Möglichkeit, den Patienten mit einem für diese Krebsbehandlung nicht zugelassenen Mittel zu behandeln. Die Kasse verweigerte jedoch die Kostenübernahme.
Ergänzend führte das Gericht aus, dass Patienten in einem solchen Fall nicht auf einen langwierigen gerichtlichen Weg mit Sachverständigengutachten usw. zu verwiesen werden dürfen.