Bedingung dabei ist, dass der Gang zum Gericht nicht mutwillig erfolgt und aus der Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf einen Erfolg bietet.
Im vorliegenden Sachverhalt hatten die Kläger vergeblich mit der Verwaltung um die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Nachbarn gestritten, welche sie selbst für rechtswidrig hielten. Diesen Versuch der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsauffassung wertete das Gericht weder als mutwillig, noch als offensichtlich erfolglos.
Wegen der Bedeutung der Sache ließ das westfälische Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu.