Zu dieser rechtlichen Würdigung gelangte der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem eine Frau einen Radfahrer absichtlich angefahren hatte. Dieser stürzte und verletzte sich bei dem Aufprall.
Das Gericht wies darauf hin, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung erforderlich ist, dass bereits die unmittelbare Kollision von PKW und Person zu den Verletzungen führt. Führt hingegen erst der folgende Sturz zu den Verletzungen, ist der Tatbestand nicht verwirklicht, da hier das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist.