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Zur strafrechtlichen Wertung des Angriffs mit einem PKW

Wer vorsätzlich eine andere Person mit dem PKW anfährt, macht sich nur dann einer gefährlichen Körperverletzung schuldig, wenn die erlittenen Verletzungen des Opfers schon durch das Anfahren und nicht erst durch den Sturz verursacht werden.


Zu dieser rechtlichen Würdigung gelangte der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem eine Frau einen Radfahrer absichtlich angefahren hatte. Dieser stürzte und verletzte sich bei dem Aufprall.

Das Gericht wies darauf hin, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung erforderlich ist, dass bereits die unmittelbare Kollision von PKW und Person zu den Verletzungen führt. Führt hingegen erst der folgende Sturz zu den Verletzungen, ist der Tatbestand nicht verwirklicht, da hier das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 275 13 vom 30.07.2013
Normen: § 224 I Nr.2 StGB
[bns]
 
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