Dieses erklärte zwei Regelungen bei Facebook für rechtswidrig:
1. So verstößt der "Freundefinder" des sozialen Netzwerkes, in der Fassung von 2011, klar gegen rechtliche Bestimmungen. Bei diesem nutzt Facebook die Adressbücher seiner Nutzer, ohne deutlich genug über den Umfang der "abgefischten" Daten zu informieren.
2. Als rechtswidrig stufte das Gericht auch die Klauseln ein, welche Facebook ein umfassendes weltweites und kostenloses Recht einräumen, die von den Nutzern hochgeladenen Bilder und Musikstücke kommerziell zu verwerten. Trotz der entsprechenden Klauseln bleibt das Urheberrecht an eigenen Musikstücken und Bildern beim Nutzer, weshalb Facebook sich eine gesonderte Zustimmung zur Nutzung einzelner Werke einholen muss. Eine standardisierte Zustimmung reicht hierfür nicht aus.
Anmerkung: Die Begründung des Kammergerichts Berlin folgte im Kern den Ausführungen des LG Berlin (AZ: 16 O 551/10), welches in der Vorinstanz mit dem Verfahren betraut war.