Vor dem Hintergrund dieser Aussage bestätigte das Sozialgericht Detmold den Anspruch eines blinden Mannes auf Kostenübernahme für eine digitale Einkaufshilfe. Eine solches Gerät erkennt anhand des Strichcodes auf der Verpackung ein Produkt und liest dem Sehbehinderten vor um was es sich handelt.
Bei diesem Gerät handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da es speziell für Blinde konzipiert wurde, so das Gericht. Nur bei einem solchen alltäglichen Gebrauchsgegenstand dürfte die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern. Vorliegend dient das Gerät aber unzweifelhaft zum Ausgleich der Behinderung, weshalb die Krankenkasse ihrem Versicherten das mehr als 3000 Euro teuere Gerät zahlen muss.