Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht in Berlin und führte aus, dass in einem allgemeinen Wohngebiet gewerbliche Kleinbetriebe zulässig sind, sofern sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen.
Solche Beeinträchtigungen sind jedoch bei dem geplanten Wettbüro zu erwarten:
Bei einer solchen Vergnügungsstätte ist, auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Besucher des Wettbüros zu rechnen. Auch das zu erwartende typische Verhalten der Besucher steht in einem Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung, beeinträchtigt diese und drängt sie zurück. Vor diesem Hintergrund ist eine Genehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich abzulehnen.