Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners da. Denn die Einräumung eines solchen Rechts begründet die Gefahr einer Benachteiligung des Partners, zumal die Neutralität des Erstverwalters im Hinblick auf die Beurteilung potentieller Mängel angezweifelt werden kann.
Das gilt insbesondere, wenn der Erstverwalter mit dem Bauträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Weise verbunden ist, wie es im zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war.